Satzung für Hi – Land (e.V.)

Stand: 4.06.2013
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Hi – Land e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist

a. Förderung des Umweltschutzes durch
- Förderung umweltverträglicher Produktion und Verarbeitung,
- Hinwirken auf ressourcenschonende, kulturlandschaftserhaltende und umweltschützende Wirtschaftsformen,
- Verkürzung von Transportwegen,
- Förderung des Regionalabsatzes.

b. Förderung des Tierschutzes durch Förderung der artgerechten Tierhaltung in bäuerlichen Betrieben,

c. Förderung des Verbraucherschutzes durch – Förderung der Produktion und des Vertriebs hochwertiger umweltschonend erzeugter Lebensmittel, – Einsatz für die Erzeugung gentechnikfreier Produkte, – Erhöhung der Transparenz der Produktionsketten und Stärkung des Verbrauchervertrauens in regional erzeugte und fair gehandelte Produkte.

d. Förderung der Bildung durch – eine enge Zusammenarbeit mit den regionalen Schulen, – eine Information der Bevölkerung über die Nachhaltigkeit des regionalen und des fairen Handels, – Veranstaltungen, Seminare, Tage des offenen Hofes, Bildungs-Camps, Informationsstände, Internetportale, Erarbeitung von Bildungsmaterialien, Präsentation auf Märkten und Messen, offenen Dialog mit den Bürgern.

e. Förderung der Entwicklungshilfe durch Unterstützung des Absatzes fair gehandelter Produkte entsprechend den Kriterien des FFH (Forum fairer Handel) im Hildesheimer Raum, durch – Aufstellung von Produktionsgrundsätzen für die Mitglieder,
- Überprüfung, ob die Mitglieder diese Grundsätze einhalten,
- Vergabe der Dachmarke „Hi – Land“ für Produkte aus der Region und aus fairem Handel.

2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

6. Zur Sicherung und Förderung hochwertiger und umweltschonender Produkte aus der Region und dem fairen Handel legt der Verein Qualitätskriterien fest.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern (ordentlichen Mitgliedern),
- Fördermitgliedern sowie aus
- Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder haben auf den Mitgliederversammlungen ein Stimmrecht. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Sie zahlen wie die aktiven Mitglieder Beiträge, können an den Veranstaltungen- und Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber auf den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen, haben aber ebenfalls kein Stimmrecht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie sind berechtigt, die Unterstützung des Vereins im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch zu nehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, die Hi – Land – QualitätsKriterien zu beachten und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins entgegensteht.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Ist das aktive Mitglied ein Produzent/eine Produzentin und liefert er/sie Produkte/Leistungen, die schon von Hi-Land angeboten werden, ist vor der Aufnahme die Zustimmung des Produzentenarbeitskreises einzuholen. Lehnt der Produzentenarbeitskreis mehrheitlich die Aufnahme ab, ist der Vorstand bei der Aufnahmeentscheidung an diese Ablehnung gebunden. Ergänzend gelten die allgemeinen Kriterien für Hi-Land – Produkte. Die Mitglieder sind auf der folgenden Mitgliederversammlung über Neuaufnahmen zu informieren.
Über die Ernennung eines Ehrenmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet
1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
2. durch Auflösung von juristischen Personen,
3. durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung,
4. augenblicklich durch den Tod des Mitglieds.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche (postalische) Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich auf der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mittel zur Deckung der Kosten des Vereins werden überwiegend durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen/Zuschüsse aufgebracht. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresabrechnung aufzustellen, diese von den Kassenprüfern prüfen zu lassen und in der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Arbeitskreise

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- den Geschäfts- und Kassenbericht über das zurückliegende Geschäftsjahr entgegenzunehmen und zu genehmigen
- den Vorstand zu entlasten,
- (im Wahljahr) die Mitglieder des Vorstands zu wählen und abzuberufen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,
- über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,
- Ehrenmitglieder zu ernennen,
- die Grundsätze der Vereinstätigkeit zu beschließen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 3 Wochen vorher elektronisch durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands (im Wahljahr),
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushalts für das vergangene Kalenderjahr,
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich/postalisch/elektronisch einzureichen. Weitere Tagesordnungspunkte und spätere Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder den nachgereichten Tagesordnungspunkten und Anträgen zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies Schriftlich/postalisch/ elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung festgehalten und vom Protokollanten und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugeschickt.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- aus der/dem Vorsitzenden,
- aus der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- aus der/dem Schriftführer(in),
- aus der/dem Kassenwart(in) und
- aus Beisitzer(innen).
Der Sprecher/die Sprecherin der Produzenten ist Mitglied des Vorstandes. Die Verteilung der Vorstandsaufgaben und –posten obliegt dem Vorstand und/oder der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Abstand von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf der zweijährigen Wahlperiode bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
d) Vorbereitung Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
e) Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung.
Er leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Arbeitskreise
Für die Zielerfüllung des Hi – Land – Vereins werden Arbeitskreise eingerichtet. Die Arbeitskreise handeln und entscheiden eigenständig im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Hi – Land – Ziele. Die Produzenten gehören dem Produzentenarbeitskreis an. Die Einrichtung und Auflösung der Arbeitskreise erfolgt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 13 Geschäftsführung
1. Die Mitgliederversammlung kann die Einstellung eines oder mehrerer Geschäftsführer beschließen.
2. Die Mitgliederversammlung legt die Grundsätze der Aufgaben, Pflichten und Rechte der Geschäftsführung fest, der Vorstand übernimmt die laufende Betreuung.
3. Genaueres wird in einem Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt.

§ 14 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Einzelmitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel – Mehrheit beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den BUND Landesverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Raum Hildesheim zu verwenden hat.
3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am Donnerstag, d. 13.5.2004 beschlossen und auf den Mitgliederversammlungen am 19.2.2009 , 12.11.2009, 14.11.11 geändert.